Mitgliedsbeitragsordnung

Mitgliedsbeitragsordnung der Deutschen Sebald Gesellschaft e.V. in der durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21. Mai 2022 geänderten Fassung.

Die Mitgliederversammlung der Deutschen Sebald Gesellschaft e.V. setzt gemäß § 5 Abs. 4 der Satzung vom 28. Juli 2019 folgende Mitgliedsbeitragsordnung fest:

§ 1 Beitragspflicht

Die Deutsche Sebald Gesellschaft e.V. erhebt von ihren Mitgliedern Mitgliedsbeiträge. Jedes Vereinsmitglied mit Ausnahme von Ehrenmitgliedern (§ 5 Abs. 5 der Satzung) hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag gemäß § 2 dieser Beitragsordnung zu entrichten. Der Beitrag ist durch Überweisung auf das Vereinskonto oder im Wege der Lastschrift zu bezahlen. Für Mitglieder mit Wohnsitz außerhalb des Einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraumes (SEPA) kann eine Zahlung mit Bezahldiensten wie PayPal vorgesehen werden.

§ 2 Beiträge

Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt:

  • für natürliche Personen:
    • für Schülerinnen und Schüler, Auszubildende und Studierende sowie für Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe 30 Euro,
    • im Übrigen 50 Euro;
  • für juristische Personen des öffentlichen Rechts und andere öffentliche Einrichtungen 50 Euro;
  • für sonstige juristische Personen nach eigener Wahl, jedoch mindestens 200 Euro.

Der erste Mitgliedsbeitrag ist mit Aufnahme in den Verein fällig (§ 5 Abs. 4 der Satzung), sodann jeweils zum 1. Februar eines Jahres. Erfolgt die Aufnahme in den Verein nach dem 30. November eines Jahres, wird der Mitgliedsbeitrag im laufenden Jahr nicht erhoben.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt mit Wirkung vom 26. April 2021 in Kraft.

Kempten (Allgäu), den 25. April 2021