Satzung der Deutschen Sebald Gesellschaft e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Deutsche Sebald Gesellschaft e.V. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kempten eingetragen.

Sitz des Vereins ist Kempten.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins besteht darin, das Werk von W. G. Sebald vor allem für eine neue und junge Leserschaft zu erschließen und die Rezeption seines Werkes zu befördern.

Dem dient der Anreiz zur Beschäftigung und Publikation mittels eines regelmäßig durch den Verein zu vergebenden Preises, der die beste deutschsprachige literarische Arbeit zum Thema „Gedächtnis und Erinnerung“ auszeichnen soll.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein umfasst
a) natürliche Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit,
b) juristische Personen,
c) Ehrenmitglieder.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. An Ehrenmitgliedern können solche Personen benannt werden, die sich besondere Verdienste um den Zweck des Vereins erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) den Tod,
b) den Austritt, der dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist,
c) Ausschluss seitens des erweiterten Vorstands wegen vereinsschädigenden Verhaltens,
d) Nichtzahlung von drei Jahresbeiträgen in ununterbrochener Folge.

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben.

Jedes Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.

Das passive Wahlrecht beginnt vom vollendeten 18. Lebensjahr an.

Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen jährlich im Voraus zu entrichten. Der erste Beitrag wird fällig mit der Aufnahme in den Verein.

Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.

§ 6 Verwendung von Vereinsmitteln

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; jedoch können auch Mitglieder den regelmäßig zu vergebenden Preis gemäß § 2 Abs. 2 erhalten.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und dauert jeweils ein Jahr.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand (§ 26 BGB); er besteht aus dem Präsidenten als erstem Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden als dessen Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
Der Gründungsvorstand setzt sich wie folgt zusammen: […]
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Präsident oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
c) der erweiterte Vorstand; er besteht aus dem Vorstand und den Beisitzern, die die Mitgliederversammlung berufen kann.

§ 9 Mitgliederversammlung

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind.

Den Vorsitz in der Versammlung führt der Präsident, in seinem Behinderungsfall dessen Stellvertreter und bei dessen Behinderung ein weiteres Vorstandsmitglied. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.

Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer,
b) Entlastung des gesamten Vorstandes,
c) Wahl des neuen Vorstandes; Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB wie auch die Beisitzer werden auf drei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt; der Vorstand im Sinne des § 26 BGB führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter;
d) Wahl von zwei Kassenprüfern; Die Kassenprüfer werden auf drei Jahre gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer brauchen nicht zwingend Mitglieder des Vereins sein.
e) Änderung der Satzung,
f) Entscheidung über die eingereichten Anträge, soweit die Entscheidung nicht dem Vorstand übertragen ist,
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
h) Auflösung des Vereins.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand (§ 26 BGB) einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen.

Der Vorstand kann von sich aus bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.

Jede ordnungsgemäß anberaumte ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit der Erschienenen, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. Enthaltungen sind nicht mitzuzählen.

Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sich sämtliche Mitglieder des Vereins schriftlich, telegrafisch oder durch Fernschreiben mit der zu treffenden Entscheidung einverstanden erklären.

Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird jeweils vom Versammlungsleiter bestimmt.

§ 10 Vorstand und erweiterter Vorstand

Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und hat im Behinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen.

Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind bei Bedarf durch den Präsidenten, im Behinderungsfalle durch dessen Stellvertreter, einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel 14 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens acht Tagen bei telefonischer Bekanntgabe.

Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

Der Vorstand und der erweiterte Vorstand beschließen mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.

Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem von ihm benannten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

Die Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vorstands üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Aufwendungen erhalten sie ersetzt. Der Anspruch verjährt mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem er entstanden ist.

§ 11 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 12 Haftung

Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen,die vom Vorstand eingegangen sind.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Stadt Kempten – Kulturabteilung – zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Kempten, am 28. Juli 2019